AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

mitarbeiterwerk.de ist ein Service von Artdefects Media Verlag – KI-Performance Recruiting – Christian Gülcan (im Folgenden auch als ‚Mitarbeiterwerk, ‚wir‘ und ‚Leistungsbereitsteller‘ bezeichnet). Mitarbeiterwerk bietet seinen Kunden (im Folgenden auch als ‚Leistungsempfänger‘ bezeichnet) digitale Lösungen, um erfolgreiches Performance-Recruiting zu betreiben.

  • 1. Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die grundlegenden Vertragsbedingungen für Kooperationsverträge zwischen Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk Performance-Recruiting – Christian Gülcan, Kirchhuchtinger Landstr. 84, 28259 Bremen.

  • 2. Vertragsart

 

2.1 Bei dem zwischen Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk und dem Leistungsempfänger geschlossenen Kooperationsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag gemäß §611 BGB.

 

2.2 Ein Kooperationsvertrag kann entweder in Form von Abonnements (mit begrenztem mindestens 6 Monate oder unbegrenztem Leistungszeitraum) oder Kontingentverträgen geschlossen werden.

 

2.3 In Bereichen, in denen sich die verschiedenen Kooperationsverträge unterscheiden wie zum Beispiel Leistungsbeginn und -dauer, wird im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar darauf hingewiesen, wenn eine bestimmte Regelung nur für eine bestimmte Art des Kooperationsvertrages zutrifft.

 

2.4 Alle weiteren Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ohne Ausnahme für alle zwischen Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk und dem Kunden geschlossenen Kooperationsverträge.

 

  • 3. Geltungsbereich

3.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch “AGB“ genannt) gelten als Grundlage aller geschlossenen Kooperationsverträge zwischen Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk als Bereitsteller der im Kooperationsvertrag festgehaltenen Leistungen und dem beteiligten Leistungsempfänger.

 

3.2. Gültigkeit haben jene Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zur Zeit der Unterzeichnung des Kooperationsvertrages auf der Mitarbeiterwerk-Website offen einsehbar sind und von Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk jedem Leistungsempfänger nach Abruf jederzeit als Abschrift in PDF-Form zur Verfügung gestellt werden können.

 

3.3 Mit der Unterzeichnung des Kooperationsvertrages erklärt der Leistungsempfänger sein vollständiges Einverständnis zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

3.4 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, ihre Geltung wurde ausdrücklich im Kooperationsvertrag in schriftlicher Form festgehalten.

 

3.5 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden in der jeweils zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses gültigen Fassung. Sie gelten jedoch nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

  • 4. Vertragsabschluss

4.1 Der Kooperationsvertrag kommt zu Stande, wenn Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk die mit Datum und Unterschrift versehene Annahme des Kooperationsvertragsangebotes im Original, als Fax oder Kopie, als eingescanntes PDF oder Foto oder in anderer elektronischer Form vom Kunden erhält. Es gilt auch eine explizite Zustimmung per E-Mail auf ein gestelltes Angebot als Vertragsannahme.

 

4.2 312i Abs. 1 Nr.1, 2 und 3 sowie § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB, die bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Verpflichtungen des Unternehmers vorsehen, werden hiermit abbedungen

 

4.3 Inhaltliche Veränderungen des von Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk angebotenen Kooperationsvertrages gelten als neues Angebot des Kunden. Der Vertrag kommt dann erst durch explizite Annahme durch Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk zu Stande. Eine Leistungserbringung gilt nicht als konkludente Annahme.

 

  • 5. Leistungsbeschreibung und -umfang

5.1 Mitarbeiterwerk als Performance-Recruiting Plattform bietet seinen Leistungsempfängern moderne Recruiting-Lösungen. Durch den Einsatz digitaler KI-Technologien und unter Einbezug moderner Online-Marketing-Methoden, unterstützt Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk ihre Leistungsempfänger dabei, den eigenen Recruitment-Prozess zu optimieren und passende, qualifizierte Bewerber direkt und effizient anzusprechen.

 

5.2 Die von Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk erbrachten Leistungen zu dem in 5.1 genannten Zweck der Unterstützung des Recruiting-Prozesses, beinhalten unter anderem, jedoch nicht ausschließlich die Optimierung von Stellenanzeigen, die Verbreitung dieser Stellenanzeigen auf einer Vielzahl von Kanälen, die Verbesserung des Bewerbungsprozesses durch gezieltes Targeting und Re-Targeting potentieller aktiver und passiver Bewerber, sowie die Bereitstellung einer optimierten Bewerbungslösung für Computer, Smartphones und Tablets.

 

5.3 Die von Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk erbrachten Leistungen werden entsprechend der individuellen Bedürfnisse der Leistungsempfänger und der zu besetzenden Stelle, ausgewählt und angepasst.

 

Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk behält sich das Recht vor, für jeden Leistungsempfänger individuell zu prüfen, welche Kombination an Marketingaktivitäten und -kanäle die geeignetste Lösung ist und behält sich das Recht vor einzelne Leistungen ohne vorherige Absprache mit dem Leistungsempfänger anzupassen beziehungsweise durch gleichwertige Leistungen zu ersetzen, sofern diese Leistung nicht ausdrücklich und in Schriftform im Kooperationsvertrag festgehalten wird.

 

5.4 Weiterführende Erklärungen zu Begrifflichkeiten und Methoden im Rahmen der Leistungserbringung stellt Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk seinen Leistungsempfängern auf Abruf jederzeit, üblicherweise mündlich, nach Wunsch auch schriftlich zur Verfügung.

 

5.5. Das Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk Kampagnenservice-Team stellt den Leistungsempfängern fortlaufende Unterstützung während des Leistungszeitraum hinsichtlich etwaiger Fragen zu den geschlossenen Kooperationsverträgen und den erbrachten Leistungen, sicher.

 

 

5.6 Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen Kooperationspartner einzusetzen.

 

  • 6. Leistungsbeginn und -dauer

6.1 Der Leistungsbeginn richtet sich nach der Art des geschlossenen Kooperationsvertrages:

 

Bei Kooperationsverträgen mit einer vereinbarten Laufzeit (Abonnement), sowohl begrenzt (ohne automatische Verlängerung), als auch unbegrenzt (mit automatischer Verlängerung) entspricht der Leistungsbeginn dem Zeichnungsdatum des Kooperationsvertrags
Bei Kooperationsverträgen mit einer vereinbarten Anzahl von Anzeigen (Kontingent) erfolgt der jeweilige Leistungsbeginn nach Abruf durch den Leistungsempfänger. Erst mit dem Abruf einer Anzeige beginnt der Prozess der Optimierung der Stellenanzeige, sowie das Marketing auf den ausgewählten Kanälen über den gebuchten Zeitraum. Der Abruf von Kontingenten kann formlos, muss jedoch per Schriftform zum Beispiel per Email erfolgen.
6.2 Die Leistungsdauer ist durch den Leistungszeitraum als Bestandteil des Kooperationsvertrages geregelt

 

  • 7. Grundlagen der Zusammenarbeit

7.1 Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk verpflichtet sich den Leistungsempfänger nach bestem Wissen und Gewissen bei seinen Recruiting-Aktivitäten zu unterstützen.

 

7.2 Der Leistungsempfänger verpflichtet sich, Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk alle Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig zukommen zu lassen, die notwendig sind, damit Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk den Recruiting-Prozess optimal unterstützen kann (Mitwirkungspflicht). Dies beinhaltet insbesondere die Bereitstellung von detaillierten Beschreibungen der auszuschreibenden Stelle, zusätzliche Unternehmensinformationen und das Unternehmenslogo in digitaler Form.

 

7.3 Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk behält sich das Recht vor, vom Kunden erteilte Aufträge nicht auszuführen, oder bereits im Internet veröffentlichte Leistungselemente wieder zu entfernen, soweit die zu veröffentlichenden Inhalte gegen gesetzliche Vorgaben, behördliche Verbote, Rechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen („Unzulässige Inhalte“).

 

7.4 Sämtliche Kommunikation erfolgt ausschließlich mit den Kunden. Entscheidungen über die Auswahl von Kandidaten, Einladung zu Bewerbungsgesprächen jeglicher Art, sowie Zu- und Absagen von Jobinteressenten für eine ausgeschriebene Position liegen allein beim Kunden. Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk trifft keine, den Bewerber betreffenden Entscheidungen und handelt ausschließlich weisungsgebunden.

 

  • 8. Rechnungsstellung

8.1 Rechnungen der Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk werden in elektronischer Form als Datei-Anhang einer E-Mail im PDF-Format gestellt.

 

8.2 Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk behält sich das Recht vor, die elektronische Rechnungsstellung in Zukunft in eigenem Ermessen den eigenen Erfordernissen anzupassen, zum Beispiel die Rechnungen als Downloads auf der Website innerhalb eines geschützten Arbeitgeberbereichs verfügbar zu machen.

 

 

  • 9. Kündigung des Kooperationsvertrages

9.1 Kooperationsverträge mit einer unbegrenzten Laufzeit (automatisch verlängerndes Abonnement) verlängern sich zum Ende des Leistungszeitraums automatisch um einen Monat sofern der Kooperationsvertrag nicht durch Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk oder den Leistungsempfänger mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit gekündigt wird.

9.2 Kooperationsverträge mit einer begrenzten Laufzeit (nicht automatisch verlängerndes Abonnement) enden automatisch und ohne dass es einer Kündigung bedarf mit dem letzten Tag der Laufzeit sowie sie im Kooperationsvertrag festgehalten ist. Bei Verträgen mit einer begrenzten Laufzeit, ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Bietet aber als OPT-Out Klausel bei Nichtgefallen die Vertragsbeendigung nach 14 Tagen ab Vertragsbeginn.

9.3 Kooperationsverträge, deren Gegenstand eine festgelegte Anzahl an Anzeigen ist, die flexibel durch den Leistungsempfänger abgerufen werden können (Kontingent), enden automatisch mit Ablauf des im Kooperationsvertrages angegebenen Leistungszeitraums.

9.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

9.5 Alle Kündigungen erfordern der Schriftform. Kündigungen des Leistungsempfängers sind unter Einhaltung der angegebenen Frist von mindestens 14 Tagen vor Ablauf des laufenden Leistungszeitraums per E-Mail an: [email protected] zu versenden.

 

  • 10. Vergütung der Leistungen

10.1 Die Vergütung der von Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk zu erbringenden Leistungen wird in dem zwischen Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk und dem Kunden geschlossenen Kooperationsvertrag schriftlich festgelegt.

 

10.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Nettopreise).

 

10.3 Alle Zahlungen werden spätestens am 7. Tag nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

 

10.3 Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – mittels Überweisung durch den Leistungsempfänger auf das, von Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk auf den Rechnungen angegebenes Bankkonto.

 

10.4 Sollte der Leistungsempfänger ausstehende Zahlungen nicht innerhalb der gesetzten Frist von 7 Tagen begleichen, so kommt er automatisch, ohne dass es der Stellung einer gesonderten Zahlungserinnerung oder Mahnung bedarf in Zahlungsverzug.

Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk behält sich das Recht vor, im Falle eines Zahlungsverzugs die bestehenden Leistungen solange anzuhalten, bis die offene Forderung beglichen ist.

 

Ebenso behält sich Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk das Recht vor, Verzugszinsen und sonstigen Verzugsschaden entsprechend §288 BGB gegenüber dem Leistungsempfänger geltend zu machen und nach eigenem Ermessen von dem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen.

 

  • 11. Datenschutz

11.1 Mit Annahme des Angebots wird gleichzeitig die beidseitige Beachtung sämtlicher anwendbarer Datenschutzgesetze vereinbart.

11.2 Der Kunde wird hiermit gem. Datenschutzgesetz davon unterrichtet, dass Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk seine Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke maschinell verarbeitet.

11.3 Dem Kunden obliegt es, bei der Benutzung von IDs, Kennwörtern, Benutzernamen oder anderen Sicherheitsvorrichtungen, die im Zusammenhang mit den Services zur Verfügung gestellt werden, größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und jedwede Maßnahme zu ergreifen, welche den vertraulichen, sicheren Umgang mit den Daten gewährleistet und deren Bekanntgabe an Dritte verhindert. Für den Gebrauch seiner Kennwörter oder Benutzernamen durch Dritte wird der Kunde zur Verantwortung gezogen, falls er nicht nachhaltig darlegen kann, dass der Zugang zu solchen Daten nicht durch ihn selbst verursacht wurde und die Gründe dafür nicht von ihm beeinflusst werden konnten. Der Kunde ist verpflichtet, Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk unverzüglich über eine mögliche oder bereits bekannt gewordene, nicht autorisierte Verwendung seiner Zugangsdaten zu informieren.

 

Bei Verletzung einer oder mehrerer der in diesen AGB genannten Verpflichtungen seitens des Kunden, insbesondere aber nicht ausschließlich der unter diesem Punkt aufgeführten, ist Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk berechtigt, die Services ohne weitere Benachrichtigung zu beenden und von der Internetseite zu entfernen, ohne dabei auf irgendwelche Zahlungsverpflichtungen des Kunden zu verzichten.

 

  • 12. Urheberrechte

12.1 Der geschlossene Kooperationsvertrag beinhaltet keine Übertragung von Eigentums- oder Nutzungsrechten, Lizenzen oder sonstigen Rechten an jeglicher Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk -eigenen Software auf den Kunden. Alle Rechte an der genutzten Software, an Kennzeichen, Titeln, Marken und Urheber- und sonstigen gewerblichen Rechten von Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk verbleiben uneingeschränkt bei Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk.

 

12.2 Sämtliche Arbeitsergebnisse und Informationen die von Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk für den Leistungsempfänger produziert und zur Verfügung gestellt werden, unterliegen dem Urheberrecht von Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk.

 

12.3 Mit Auftragserteilung über die Veröffentlichung von Stellenanzeigen erhält Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk die alleinigen Datenbankrechte an den von Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk optimierten und veröffentlichten Stellenanzeigen des Kunden.

 

12.4 Der Kunde trägt die alleinige presse-, wettbewerbsrechtliche und sonstige Verantwortung für die von ihm angelieferten zur Veröffentlichung bestimmten Inhalte.

 

12.5 Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung, dass sämtliche zum Einstellen in das Internet erforderlichen Nutzungsrechte der Inhaber von Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechten an dem von ihm gestellten Unterlagen und Daten erworben hat bzw. darüber frei verfügen kann.

 

  • 13 Vertrauliche Informationen 

 

13.1 Alle geschäftlichen, betrieblichen und persönlichen Angelegenheiten des Auftraggebers, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem Auftragnehmer im Rahmen oder

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aus Anlass seiner Tätigkeit anvertraut wurden oder zur Kenntnis gelangt sind, sowie alle sonstigen nicht offenkundigen Informationen, die nach dem bekundeten oder erkennbaren Willen des Auftraggebers geheim gehalten werden sollen, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, mündlicher oder anderweitiger Form sind, ob sie als geheim gekennzeichnet wurden, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurden beziehungsweise zur Kenntnis gelangt sind, und unabhängig davon, auf welche Art und Weise dies geschehen ist, sind vertrauliche Informationen (die „Vertraulichen Informationen“).

 

13.2 Der Auftragnehmer wird im Rahmen und als Ergebnis der von ihm aufgrund des Auftrags für den Auftraggeber auszuübenden Tätigkeit Vertrauliche Informationen und Unterlagen über bestimmte vertraulich zu behandelnde Themen und Vorgänge des Auftraggebers erhalten, verwenden, bearbeiten oder entwickeln. Solche Informationen und Unterlagen sowie alle auf deren Grundlage erstellten oder Bezug darauf nehmenden Auswertungen, Analysen, Konzepte, Zusammenfassungen etc. sind ausschließliches Eigentum des Auftraggebers.

 

13.3 Vertrauliche Informationen sind alle nicht offenkundigen Daten und Informationen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Folgendes:

 

  1. a) Diese umfassen die Namen der Kunden des Auftraggebers, Namen deren gesetzlichen Vertreter, die Kontaktinformationen der Kunden, alle mit den Kunden geschlossenen Verträge samt ihren Inhalten und Parteien, die Kundendienste, die von Kunden zur Verfügung gestellten Daten sowie Art, Menge und Spezifikationen der Produkte und Dienstleistungen, die Kunden des Auftraggebers von diesem gekauft, gemietet oder sonst erhalten haben oder für die die Kunden Lizenzen (Nutzungsrechte) erworben haben;

 

  1. b) Geistiges Eigentum einschließlich noch nicht öffentlich bekannt gemachter Informationen in Bezug auf die Schutz- oder Urheberrechte des Auftraggebers, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Folgendes: die Art der Schutz- und Urheberrechte, Produktionsdaten, technische Daten und Konstruktionsdaten, Herstellungsverfahren, technische Konzepte, Testdaten und Testergebnisse, Simulationsergebnisse, Status und Details der Forschung und Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen sowie Informationen in Bezug auf den Erwerb, den Schutz, die Durchsetzung und Eintragung von Schutz- und Urheberrechten (einschließlich Patenten, Urheberrechten und Geschäftsgeheimnissen);

 

  1. c) Marketing- und Entwicklungsinformationen einschließlich Marketing- und Entwicklungsplänen des Auftraggebers, Preis- und Kostendaten, Preis- und Gebührenbeträgen, Preis- und Abrechnungsgestaltung, Angebotsverfahren,

Vertriebswegen, Marketingtechniken und Kunden- sowie Auftragsgewinnungsmethoden, Prognosen und Prognoseannahmen sowie Volumina und Entwicklungsvorhaben für die Zukunft sowie Strategien des Auftraggebers, die diskutiert wurden oder werden;

 

  1. d) Informationen über die Geschäftstätigkeit des Auftraggebers einschließlich interner Personal- und Finanzinformationen, Namen und anderer Informationen über Lieferanten und andere Geschäftspartner des Auftraggebers (einschließlich ihrer Merkmale, Leistungen und Verträge), Einkaufs- und interner Kosteninformationen, Informationen über interne Dienstleistungen und Betriebshandbücher sowie

Geschäftsführungsmethoden und -verfahren des Auftraggebers;

 

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  1. e) Produktinformationen einschließlich aller Spezifikationen der Produkte des Auftraggebers sowie der Arbeitsergebnisse aus oder in Zusammenhang mit durchgeführten Arbeiten oder Projekten des Auftraggebers von jeglicher Art und Form und in jedem Stadium der tatsächlichen oder erwarteten Forschung und Entwicklung;

 

  1. f) Produktionsprozesse einschließlich der bei der Erstellung, Produktion und Herstellung der Arbeitsergebnisse des Auftraggebers angewandten Verfahren (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Formeln, Muster, Formen, Modelle, Verfahren, Techniken, Spezifikationen, Prozesse, Vorgehensweisen, Anlagen, Geräte, Programme und Designs);

 

  1. g) Informationen über Leistungen einschließlich aller Daten und Informationen im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen des Auftraggebers (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Pläne, Zeitpläne, Personal-, Inspektion- und Schulungsinformationen);

 

  1. h) Computercodes des Auftraggebers einschließlich (i) aller Sätze von Statements, Anweisungen oder Programmen in menschen- oder maschinenlesbarer Form, die wiedergegeben, festgehalten, verkörpert oder in irgendeiner Art und Weise gespeichert werden und direkt oder indirekt in einem Computer (die „Computerprogramme“) verwendet werden können, (ii) aller durch derartige Computerprogramme erstellten oder hergestellten Berichtformate, Designs oder Zeichnungen sowie (iii) aller Unterlagen, Design-Spezifikationen und Diagramme und Betriebsverfahren, die die

Computerprogramme unterstützen;

 

  1. i) Computertechnologien, die alle wissenschaftlichen und technischen Informationen oder Materialien des Auftraggebers in Bezug auf alle Maschinen, Geräte oder Verfahren umfassen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Spezifikationen, Vorschläge, Modelle, Entwürfe, Formeln, Testergebnisse und Berichte, Analysen,

Simulationsergebnisse, Tabellen von Betriebsbedingungen, Materialien, Komponenten, Industriekompetenzen, Betriebs- und Testverfahren, Geschäftspraktiken, Know-how und Show-how;

 

  1. j) Buchhaltungsinformationen einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf alle Abschlüsse, Jahresberichte, Bilanzen, Informationen über

Unternehmensvermögenswerte, Unternehmenshaftungsinformationen, Umsatz und Kostenabrechnungen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Cash-Flow-Berichterstattung, Forderungen und Verbindlichkeiten, Inventurberichtswesen, Einkaufsinformationen und Gehaltsdaten des Auftraggebers; und

 

  1. k) Vertrauliche Informationen umfassen auch alle dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber mitgeteilten Informationen, die von einem Dritten gegenüber dem Auftraggeber offenbart wurden und aufgrund von einer Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten geschützt sind.

 

13.4 Keine Vertraulichen Informationen sind Informationen, die nachweislich:

 

  1. a) in der Branche des Auftraggebers allgemein bekannt sind beziehungsweise zum Stand der Technik zählen;
  2. b) bereits öffentlich bekannt sind oder später ohne Verschulden des Auftragnehmers Seite 3 von 10

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öffentlich bekannt werden;

  1. c) dem Auftragnehmer ohne dessen Fehlverhalten bereits vor dem Erhalt der Vertraulichen Informationen vom Auftraggeber bekannt waren;
  2. d) durch den Auftragnehmer unabhängig und ohne direkte oder indirekte Nutzung der Vertraulichen Informationen des Auftraggebers entwickelt wurden; oder
  3. e) durch den Auftragnehmer von einem Dritten erhalten wurden, der zu deren Übertragung oder Offenlegung berechtigt war.

1.5 Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehend genannten Ausnahmen trägt der Auftragnehmer. Die im Rahmen dieser Vereinbarung mitgeteilten Vertraulichen Informationen fallen nicht deswegen unter eine oder mehrere der vorstehend genannten Ausnahmen, weil sie von allgemeinen Informationen, die unter eine oder mehrere der vorstehend genannten Ausnahmen fallen, umfasst werden. Kombinationen einzelner mitgeteilter Vertraulicher Informationen fallen nicht unter eine oder mehrere der vorstehend genannten Ausnahmen, wenn nur eine einzelne Information unter eine oder mehrere der vorstehend genannten Ausnahmen fällt.

 

  • 14 Geheimhaltungspflichten 

 

14.1 Sofern sich aus dieser Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt, hat der Auftragnehmer die Vertraulichen Informationen geheim zu halten.

 

14.2 Sofern nicht anderweitig in dieser Vereinbarung geregelt, bleiben die Vertraulichen Informationen ausschließliches Eigentum des Auftraggebers und dürfen vom Auftragnehmer nur für den Zulässigen Zweck verwendet werden. Der Auftragnehmer darf die Vertraulichen Informationen für keinen Zweck verwenden, der für den Auftraggeber oder für ein mit ihm verbundenes Unternehmen direkt oder indirekt schädlich sein könnte.

 

14.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen, die dem Auftragnehmer durch diese Vereinbarung auferlegt wurde, sowie alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Informationspflichten des Auftragnehmers bleiben auch nach der Beendigung dieser Vereinbarung zeitlich unbegrenzt bestehen.

 

14.4 Der Auftragnehmer darf die Vertraulichen Informationen ausschließlich in folgenden Fällen offenlegen:

 

  1. a) gegenüber seinen Gutachtern und Beratern (die „Informationsempfänger“), soweit dies für die Erfüllung des Zulässigen Zwecks erforderlich ist, vorausgesetzt, dass:
  2. der Auftragnehmer die Informationsempfänger zuvor über die vertrauliche Natur der Vertraulichen Informationen informiert hat;
  3. der Auftragnehmer sicherstellt, dass die Informationsempfänger an nicht weniger strenge Regelungen hinsichtlich der Geheimhaltung und Beschränkung der Nutzung von Vertraulichen Informationen, wie in dieser Vereinbarung festgelegt, rechtlich gebunden sind;

iii. der Auftragnehmer sich verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung auch

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von den Informationsempfängern eingehalten werden; und

  1. der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die Verantwortung für jede Verletzung der Geheimhaltungspflichten durch die Informationsempfänger übernimmt und den Auftraggeber bei jeder Verletzung der

Geheimhaltungspflichten durch die Informationsempfänger entschädigt.

  1. b) gegenüber einem Dritten, soweit der Auftraggeber einer solchen Offenlegung schriftlich zugestimmt hat; oder
  2. c) soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung der Vertraulichen Informationen aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen oder durch Beschluss eines zuständigen Gerichts, Anordnung einer zuständigen Behörde oder einer anderen zuständigen staatlichen Stelle besteht.

 

  • 15 Vermeiden von Interessenkonflikten 

Die Parteien sind sich einig, dass alle auf das gegenwärtige sowie zukünftige Geschäft des Auftraggebers bezogenen Geschäftsmöglichkeiten des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer während seiner Tätigkeit bei dem Auftraggeber bekannt werden, Geschäftsmöglichkeiten des Auftraggebers sind. Dementsprechend wird der Auftragnehmer den Auftraggeber über solche Geschäftsmöglichkeiten unterrichten und darf sie ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder direkt noch indirekt im eigenen Interesse wahrnehmen.

 

  • 16 Abwerbeverbot 

Jeder Versuch des Auftragnehmers, mit ihm verbundener Unternehmen oder seiner gesetzlichen Vertreter, die Auftragnehmer oder Mitarbeiter des Auftraggebers zur Beendigung der Aufträge oder zur Beendigung der Beschäftigung beim Auftraggeber zu verleiten, sowie jeder Versuch des Auftragnehmers, sich in die Beziehungen des Auftraggebers zu dessen anderen Auftragnehmern und Mitarbeitern einzumischen, ist als schädlich für den Auftraggeber anzusehen. Weder der Auftragnehmer noch mit ihm verbundene Unternehmen noch seine gesetzlichen Vertreter dürfen während der Laufzeit dieser Vereinbarung die Mitarbeiter oder Auftragnehmer des Auftraggebers oder der mit ihm verbundenen Unternehmen direkt oder indirekt beschäftigen, ihnen eine Beschäftigung anbieten oder sie anderweitig abwerben, es sei denn, es liegt vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vor. Der Auftraggeber darf seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigern.

 

  • 17 Kundenschutz 

 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit dieser Vereinbarung weder Kundennamen noch Kundenlisten noch sonstige kundenbezogene Daten für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden noch diese an Dritte weiter zu geben noch unmittelbar selbst beziehungsweise durch Mitarbeiter beziehungsweise mittelbar über Dritte in geschäftliche Kontakte zu den Kunden des Auftraggebers zu treten, insbesondere zu solchen Kunden, bei denen der Auftragnehmer durch den Auftraggeber eingesetzt wurde, noch diesen Angebote zu unterbreiten noch sonst wie abzuwerben noch sich an solchen Abwerbungsversuchen Dritter zu beteiligen noch dies zu fördern noch zu versuchen, jegliches Geschäft des Auftraggebers zum eigenen Vorteil auszunutzen, welches der Auftraggeber mit seinen Kunden vor der Beendigung der Tätigkeit hatte, anbahnte oder versuchte, anzubahnen.

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  • 18 Vertragsstrafe

18.1 Der Auftragnehmer hat für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflichten, das Abwerbeverbot oder die Kundenschutzbestimmungen eine angemessene, von dem Auftraggeber nach billigem Ermessen zu bestimmende und von dem zuständigen Gericht auf ihre Billigkeit zu überprüfende Vertragsstrafe von höchstens 10.000,00 € zu zahlen. Bei einem Dauerverstoß ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Gesamthöhe der Vertragsstrafe pro Kalenderjahr wird auf 10.000,00 € beschränkt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, gegen den Auftragnehmer einen weitergehenden Schaden geltend zu machen sowie Unterlassung weiterer Verstöße zu verlangen. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadenersatzansprüche anzurechnen.

18.2 Gelingt dem Auftragnehmer der Nachweis, dass dem Auftraggeber gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, hat er nur Schadensersatz in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens zu leisten.

 

  • 19. Schlussbestimmungen

19.1 Vertragsübertragung. Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk ist berechtigt, die Vertragsbeziehung mit dem Leistungsempfänger auf ein mit  Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk gemäß § 15ff Aktiengesetz verbundenes Unternehmen zu übertragen. Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk wird dem Leistungsempfänger die Übertragung rechtzeitig, mindestens vier Wochen vorab, ankündigen und dem Leistungsempfänger durch ausdrückliche Einräumung eines Sonder­kündigungsrechts die Möglichkeit geben, sich vor Wirksamwerden der Übertragung vom Vertrag zu lösen. Im Voraus bezahlte Vergütungen wird Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk dem Leistungsempfänger im Falle einer Sonderkündigung anteilig zurückzuerstatten.

 

19.2 Erklärungen. Sofern nicht anders vorgesehen, können Mitteilungen und Erklärungen nach diesem Vertrag in Textform gemäß § 126b BGB erfolgen (z.B. per E-Mail). Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk kann hierzu die vom Leistungsempfänger im Bestellschein angegebene E-Mail-Adresse verwenden. Änderungen wird der Leistungsempfänger Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk unverzüglich mitteilen.

 

19.3 Textform. Änderungen des Kooperationsvertrages bedürfen der Textform nach § 126b (z.B. E-Mail, Brief oder Fax). Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.

 

19.4 Aufrechnung. Der Leistungsempfänger kann mit anderen Ansprüchen als mit seinen vertraglichen Gegenforderungen aus dem jeweils betroffenen Rechtsgeschäft nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt oder von Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk unbestritten ist.

 

19.5 Anwendbares Recht. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

 

19.6 Gerichtsstand. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Bremen. Artdefects Media Verlag / Mitarbeiterwerk behält sich das Recht vor am Gerichtsstand des Leistungsempfängers zu klagen.

 

19.7 Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicher Weise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.