Mitarbeiter einstellen mit dieser Förderung

Förderung Mitarbeiter einstellen

Wenn Sie Mitarbeiter aus bestimmten Personengruppen einstellen, können Sie eine Förderung beantragen.

Als Unternehmen schaffen und bieten Sie Arbeitsplätze. Sie beschäftigen Mitarbeiter und eröffnen ihnen langfristige Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt. Rekrutieren Sie neues Personal, können Sie unter Umständen finanzielle Unterstützung erhalten. Denn die Arbeitsagentur und die Jobcenter haben verschiedene Förderprogramme aufgelegt.

Um Ihren Personalbedarf zu decken, müssen Sie früher oder später neue Mitarbeiter einstellen. Allerdings ist es mitunter gar nicht so einfach, passende Mitarbeiter zu finden. Hinzu kommt, dass die Entscheidung gut überlegt sein will. Denn als Arbeitgeber übernehmen Sie Verantwortung.

Außerdem gewinnen Sie zwar eine neue Arbeitskraft, müssen aber auch die zusätzlichen Kosten einkalkulieren. Doch je nachdem, für welchen Bewerber Sie sich entscheiden, sind Sie finanziell nicht ganz auf sich alleine gestellt. Es gibt nämlich verschiedene Möglichkeiten für eine Förderung, wenn Sie einen Mitarbeiter aus gewissen Zielgruppen einstellen.

Mitarbeiter einstellen mit dem Eingliederungszuschuss als Förderung

Mit dem sogenannten Eingliederungszuschuss fördern die Arbeitsagentur und die Jobcenter die Beschäftigung von Bewerbern aus verschiedenen Personengruppen. Dazu zählen Arbeitssuchende und Arbeitslose, ältere Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose und Mitarbeiter mit Behinderung.

Beim Eingliederungszuschuss, kurz EGZ, handelt es sich um einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Er versteht sich als eine Art Ausgleich dafür, dass es etwas länger dauert, bis Ihr neuer Mitarbeiter eingegliedert ist und die volle Arbeitsleistung erbringen kann.

Die Voraussetzungen für den Eingliederungszuschuss

Wie der Name schon andeutet, soll der Eingliederungszuschuss die etwas längere Eingliederung von Arbeitnehmern aus bestimmten Gruppen fördern.

Die beiden wichtigsten Voraussetzungen dafür, dass Sie den EGZ erhalten können, sind deshalb diese:

  • Bei Ihrem neuen Mitarbeiter ist zu erwarten, dass die Arbeitsleistung zunächst geringer ausfällt als üblich, was eine längere Einarbeitungszeit notwendig macht.
  • Der Eingliederungszuschuss trägt dazu bei, dass der Mitarbeiter bessere Chancen hat, dauerhaft eine Beschäftigung auszuüben.

Dass Sie den Mitarbeiter in Vollzeit einstellen, ist hingegen keine Voraussetzung für den Anspruch auf eine Förderung. Auch bei einer Teilzeitstelle können Sie den EGZ bekommen. Wichtig ist lediglich, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Allerdings wird nicht jede Neueinstellung gefördert. So ist eine Förderung mit dem Eingliederungszuschuss ausgeschlossen, wenn die Einarbeitungszeit dem normalen Umfang entspricht, obwohl Sie einen Mitarbeiter einstellen, der dem geförderten Personenkreis angehört. Allein der Umstand, dass Ihr neuer Mitarbeiter zum Beispiel schon längere Zeit arbeitslos ist, begründet also noch keinen Förderanspruch. Dieser ergibt sich erst, wenn die Eingliederung in den Betrieb mehr Aufwand verursacht.

Außerdem können Sie in diesen Fällen keine Förderung erhalten:

  • Sie beenden ein Arbeitsverhältnis und besetzen die Stelle neu, damit Sie den Eingliederungszuschuss bekommen.
  • Der Mitarbeiter, den Sie einstellen wollen, war in den vergangenen vier Jahren bereits länger als drei Monate sozialversicherungspflichtig für Sie tätig.
  • Der Arbeitnehmer hat schon für Sie gearbeitet, war dabei aber bei einem anderen Arbeitgeber angestellt. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn der Arbeitnehmer zuvor bei einer Zeit- oder Leiharbeitsfirma tätig war.

Hatte der Mitarbeiter bisher nur einen Minijob bei Ihnen und wollen Sie ihn jetzt sozialversicherungspflichtig einstellen, ist eine Förderung grundsätzlich möglich. Nämlich dann, wenn die neue Position eine umfangreichere Einarbeitung erfordert.

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Die Dauer und die Höhe der Förderung

Der Eingliederungszuschuss ist für eine Dauer von maximal zwölf Monaten vorgesehen. Während dieser Zeit können Sie bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts als Zuschuss bekommen. Die Entscheidung über die genaue Höhe und Dauer trifft die Arbeitsagentur oder das Jobcenter.

Bemessungsgrundlage für den EGZ ist das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das Sie Ihrem Mitarbeiter regelmäßig bezahlen. Einmalzahlungen wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld fließen nicht in die Berechnung des Eingliederungszuschusses ein. Zusätzlich dazu wird ein pauschaler Arbeitgeberanteil am Gesamtbeitrag zu den Sozialversicherungen berücksichtigt. Der EGZ wird monatlich ausgezahlt.

Je nachdem, welcher Personengruppe der Mitarbeiter angehört, den Sie einstellen, kann die Förderung aber sowohl länger als auch höher bewilligt werden:

  • Ist Ihr neuer Mitarbeiter älter als 50 Jahre, kann die Förderung auf 36 Monate erweitert werden.
  • Hat der Arbeitnehmer eine Behinderung oder eine Schwerbehinderung, kann der EGZ für bis zu 24 Monate und in einer Höhe von maximal 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts gewährt werden. Nach zwölf Monaten reduziert sich die Förderung aber um zehn Prozent. Mindestens 30 Prozent des Arbeitsentgelts erhalten Sie jedoch weiterhin als Förderung.
  • Zu den besonders betroffenen schwerbehinderten Personen zählen Arbeitnehmer, die wegen der Schwere oder Art ihrer Schwerbehinderung besonders schwer ins Berufsleben eingegliedert werden können. Wenn Sie einen Mitarbeiter aus dieser Zielgruppe einstellen, können Sie die Förderung 60 Monate lang erhalten. Ist der Arbeitnehmer älter als 55 Jahre, ist sogar eine Förderdauer von bis zu 96 Monaten möglich. Nach 24 Monaten sinkt der EGZ jährlich um 10 Prozent, die Mindesthöhe bleibt aber bei 30 Prozent des Arbeitsentgelts.

Weiterbeschäftigung nach dem Ende der Förderung

Haben Sie die Förderung für Ihren neuen Mitarbeiter bekommen, müssen Sie das Arbeitsverhältnis eine gewisse Zeit lang fortführen. Die sogenannte Nachbeschäftigungszeit entspricht im Normalfall der Förderdauer, maximal aber zwölf Monate.

Endet das Arbeitsverhältnis noch während der Förderdauer oder in der Nachbeschäftigungszeit, ohne dass es einen wichtigen Grund dafür gibt, müssen Sie den Eingliederungszuschuss anteilig wieder zurückzahlen.

Zu den wichtigen Gründen zählen zum Beispiel:

  • Sie müssen eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.
  • Aus betrieblichen Gründen ist eine Weiterbeschäftigung unmöglich.
  • Ihr Mitarbeiter hat gekündigt, ohne dass Sie als Arbeitgeber etwas dazu beigetragen haben.
  • Ihr Mitarbeiter hat das Mindestalter für den Bezug der Altersrente erreicht.
  • Sie haben die Förderung bekommen, weil Sie einen besonders betroffenen schwerbehinderten Mitarbeiter eingestellt hatten.

Ist ein wichtiger Grund gegeben, müssen Sie die Förderung nicht erstatten. Ansonsten beläuft sich die Rückzahlung auf maximal die Hälfte des Betrags, den Sie als Eingliederungszuschuss bekommen haben.

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Der Antrag auf die Förderung

Den Eingliederungszuschuss müssen Sie beantragen. Dabei können Sie den Antrag online über die Webseite der Bundesagentur für Arbeit stellen. Wichtig ist, dass Sie die Förderung beantragen, bevor Sie den Arbeitsvertrag abschließen.

Das Antragsverfahren als solches gliedert sich in zwei Schritte:

  • Zunächst füllen Sie einen Fragebogen aus. Darin werden einige Daten und Angaben zu Ihrem Unternehmen und dem geplanten Arbeitsverhältnis abgefragt. Auf dieser Basis entscheidet der Leistungsträger, ob Sie den Eingliederungszuschuss erhalten.
  • Sind die Voraussetzung für eine Förderung erfüllt, bekommen Sie eine entsprechende Nachricht. Außerdem stellt Ihnen der Leistungsträger in Ihrem Benutzerkonto den Zugang zum Antragsformular zur Verfügung.
  • Das Formular füllen Sie aus und übermitteln es zusammen mit einer Kopie des Arbeitsvertrags an die Arbeitsagentur oder das Jobcenter.

Die rechtliche Grundlage für den Eingliederungszuschuss ergibt sich aus den §§ 88 bis 92 SGB III (Drittes Sozialgesetzbuch). Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es aber nicht. Vielmehr entscheidet die Arbeitsagentur oder das Jobcenter, ob die Förderung möglich ist, wenn Sie den jeweiligen Mitarbeiter einstellen.

Langzeitarbeitslose Mitarbeiter mit Förderung einstellen

Entschließen Sie sich dazu, einen Mitarbeiter einzustellen, der schon lange Zeit arbeitslos ist oder länger Arbeitslosengeld II bezieht, kann Sie das Jobcenter im Rahmen des Teilhabechancengesetzes mit einer Förderung unterstützen. Dabei stehen zwei finanzielle Fördermöglichkeiten zur Auswahl, nämlich zum einen die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und zum anderen die Teilhabe am Arbeitsmarkt.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Wenn Sie einen Mitarbeiter, der seit mindestens zwei Jahren arbeitslos gemeldet ist, für mindestens zwei Jahre einstellen, kann das zuständige Jobcenter Sie mit einer Förderung unterstützen.

Das Förderprogramm zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen sieht folgende Leistungen vor:

  • Sie erhalten zwei Jahre lang einen Lohnkostenzuschuss. Dieser beläuft sich im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses auf 75 Prozent und im zweiten Jahr auf 50 Prozent des regelmäßig bezahlten Arbeitsentgelts.
  • Während der Förderdauer übernimmt das Jobcenter die Kosten für eine ganzheitliche Betreuung. Das Coaching soll dem Mitarbeiter die Gewöhnung an den Berufsalltag erleichtern und ihm dabei helfen, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, in der Familie oder beim Organisieren des Alltags zu lösen. Unterm Strich soll das Coaching dazu beitragen, den Mitarbeiter schneller und besser in den Betrieb zu integrieren.
  • Das Jobcenter übernimmt die gesamten oder anteiligen Kosten, wenn Sie Ihren neuen Mitarbeiter während der Förderdauer weiterbilden und qualifizieren.

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Teilhabe am Arbeitsmarkt

Das Förderprogramm zur Teilhabe am Arbeitsmarkt ist für Arbeitnehmer gedacht, die älter sind als 25 Jahre, seit mindestens sechs Jahren gar nicht oder nur kurz gearbeitet haben und in dieser Zeit Bezieher von Arbeitslosengeld II waren. Lebt ein minderjähriges Kind im Haushalt des Arbeitnehmers oder ist er schwerbehindert, verkürzt sich die notwendige Bezugsdauer von Arbeitslosengeld II von sechs auf fünf Jahre.

Wenn Sie einen Mitarbeiter aus dieser Zielgruppe einstellen, ist eine Förderung mit diesen Leistungen möglich:

  • In den ersten fünf Jahren des Beschäftigungsverhältnisses bezuschusst das Jobcenter Ihre Lohnkosten. Der Zuschuss beträgt in den beiden ersten Jahren 100 Prozent und sinkt in den drei folgenden Jahren um jeweils zehn Prozent. Bemessungsgrundlage ist das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, wenn Sie an einen Tarifvertrag gebunden sind oder sich daran orientieren. Ansonsten legt das Jobcenter bei der Berechnung den gesetzlichen Mindestlohn zugrunde.
  • Das Jobcenter organisiert ein ganzheitliches Coaching und trägt die Kosten dafür.
  • Notwendige Qualifizierungen und innerbetriebliche Weiterbildungen fördert das Jobcenter mit bis zu 3.000 Euro.

Die Förderung beantragen

Beide Förderungen setzen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Dabei muss es sich aber nicht unbedingt um eine Vollzeitstelle handeln, auch eine Stelle in Teilzeit kann den Anspruch auf die Förderung begründen.

Außerdem ist es unerheblich, in welcher Branche Sie tätig sind, welche Rechtsform Ihr Unternehmen hat und in welcher Region Sie sitzen. Grundsätzlich können Arbeitgeber aller Arten die Förderungen in Anspruch nehmen.

Das Antragsverfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Sie setzen sich mit dem für Sie zuständigen Jobcenter in Verbindung. Das Jobcenter berät Sie zur Förderung und schlägt Ihnen, sofern möglich und gewünscht, einen passenden Bewerber vor.
  • Beide Förderungen können Sie online beantragen. Das Antragsformular stellt Ihnen das Jobcenter in der Profilübersicht Ihres Benutzerkontos bereit.
  • Haben Sie das Formular ausgefüllt und übermittelt, prüft das Jobcenter Ihren Antrag. Erfüllen Sie die Voraussetzungen und kommt Ihr Bewerber für eine Förderung infrage, erhalten Sie eine positive Rückmeldung.
  • Daraufhin können Sie den Arbeitsvertrag abschließen und so den neuen Mitarbeiter einstellen.
  • Eine Kopie des Vertrags übermitteln Sie ans Jobcenter. Anschließend erlässt das Jobcenter den Bewilligungsbescheid.

Wie beim Eingliederungszuschuss gibt es auch bei diesen beiden Förderprogrammen keinen Rechtsanspruch auf die Unterstützung. Es liegt im Ermessen des Jobcenters, ob Ihr Antrag bewilligt wird. Allerdings ist es ein erklärtes Ziel, Arbeitnehmer nach längerer Arbeitslosigkeit wieder ins Berufsleben zu integrieren. Insofern stehen die Chancen auf eine positive Rückmeldung recht gut, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Erfahrungen & Bewertungen zu Mitarbeiterwerk - Recruiting Agentur

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Basierend auf 3 Bewertungen
Sevil K.
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